Gräserpollen Gegenanzeigen

Extrakte aus Gräserpollen dürfen nicht eingesetzt werden bei:
  • allgemeiner Überempfindlichkeit gegen Pollen
  • unzureichend behandeltem Asthma bronchiale oder Asthma bronchiale mit einer trotz Behandlung dauerhaft eingeschränkten Lungenfunktion (unter 70 Prozent FEV1 vom Sollwert)
  • unumkehrbarer Schädigung der Atemwege wie Lungenblähung (Emphysem)und Erweiterung der Bronchialäste (Bronchiektasen)
  • akuten Erkrankungen, die den Allgemeinzustand beeinträchtigen (fiebrige Infekte)
  • schweren chronisch-entzündlichen Erkrankungen
  • schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die eine Anwendung von Adrenalin (als Notfallmedikament im Falle eines allergischen Schocks) ausschließen
  • medikamentöser Behandlung mit Betablockern (auch Augentropfen)
  • Erkrankungen mit Entgleisungen des Immunsystems (Multiple Sklerose, bestimmte Schilddrüsenerkrankungen, entzündliche rheumatische Erkrankungen wie rheumatoide Arthritis und systemischer Lupus erythematodes
  • Immundefektkrankheiten
  • Behandlungen zur Unterdrückung des Immunsystems (beispielsweise nach Organverpflanzungen)
  • Krebserkrankungen
  • Nierenfunktionsstörungen.

Gräserpollen bei Schwangerschaft & Stillzeit

Bei der Prostatabehandlung von Männern mit Extrakten aus Gräserpollen spielen Schwangerschaft und Stillzeit keine Rolle.

Bei der Desensibilisierung von Allergikerinnen konnte bisher für die Gabe während der ersten drei Schwangerschaftsmonate kein Missbildungsrisiko nachgewiesen werden. Da aber bei der Mutter möglicherweise schwere unerwünschte Wirkungen wie Blutbildschäden, anaphylaktischer Schock und Mineralverluste auftreten können, ist die Gabe von Gräserpollen während der Schwangerschaft nicht erlaubt.

Ob die Wirkstoffe in bedeutsamer Menge in die Muttermilch übergehen, ist nicht bekannt. Bei zwingender Anwendung sollte die Mutter daher eventuell abstillen oder eine Stillpause in Betracht ziehen.

Gräserpollen und Kinder

Dieser Wirkstoff wird bei Erwachsenen und Kindern eingesetzt. Für Kinder gibt es keine feste untere Altersgrenze. Die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren sollte allerdings nur nach strenger Nutzen-Risiko-Abwägung durch den Arzt erfolgen.