Nitrofurantoin – Gegenanzeigen
Nitrofurantoin darf nicht angewendet werden bei:
- örtlich begrenzten oder allgemeinen Nervenentzündungen
- bestehendem oder vermutetem Mangel an dem Enzym Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase (erkennbar an einer hämolytischen Anämie)
- Harnträufeln oder Harnverhaltung
- Nierenerkrankungen und Harnwegsinfektionen mit Verdacht auf eine Nierenbeteiligung. Nitrofurantoin erreicht dann keine genügend hohe Konzentration im Urin und kann Nervenschäden verursachen.
- Asthma
- Lungenfibrose (bindegewebige Umwandlung des Lungengewebes)
- Allergien
- Leberentzündung und Gallenerkrankungen.
Nitrofurantoin bei Schwangerschaft & Stillzeit
In den ersten sechs Monaten der Schwangerschaft sollte der Wirkstoff nur nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung durch den Arzt eingesetzt werden. Im letzten Drittel der Schwangerschaft darf Nitrofurantoin nicht eingenommen werden, da der Wirkstoff bei Neugeborenen eine Blutarmut verursacht.Der Wirkstoff geht in die Muttermilch über. Daher dürfen Säuglinge mit bekanntem oder vermutetem Glukose-6-phosphat-Dehydrogenase-Mangel (Anzeichen: hämolytische Anämie) nicht gestillt werden, wenn die Mutter Nitrofurantoin einnimmt.
Nitrofurantoin und Kinder
Neugeborene und Kleinkinder bis zum dritten Lebensmonat dürfen Nitrofurantoin überhaupt nicht verabreicht bekommen. Bei ihnen besteht die Gefahr, dass eine Blutarmut ausgelöst wird.Auch bei älteren Kindern sollte die Anwendung nur nach strenger ärztlicher Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgen.