Masern-Virus Warnhinweise

  • Gemäß Paragraph 22 des Infektionsschutzgesetzes müssen alle Schutzimpfungen vom Impfarzt mit dem Impfdatum, Handelsnamen, der Chargen-Bezeichnung sowie der Angabe der Krankheit, gegen die geimpft wurde, in einen Impfausweis eingetragen werden.
  • Häufig unterbleiben Impfungen, weil bestimmte Situationen irrtümlicherweise als Impfhindernisse angesehen werden. Einzelheiten hierzu finden Sie in den jeweils aktuellen STIKO-Empfehlungen (Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut, aktuell abrufbar über www.rki.de).
  • Vor der Impfung muss eine Schwangerschaft ausgeschlossen und nach der Impfung für drei Monate durch geeignete Verhütungsmittel verhindert werden.