Estradiol – Gegenanzeigen
Bei Tumorerkrankungen (oder Verdacht darauf), die durch Sexualhormone verschlechtert werden können, darf Estradiol auf keinen Fall eingenommen werden. Das umfasst vor allem Gebärmutterkrebs, Brustkrebs, Tumore der Gebärmuttermuskulatur (Leiomyom) und Tumore der Hypophyse (Gehirndrüse).
Weiterhin darf Estradiol nicht angewendet werden bei unklaren genitalen Blutungen (Tumorsymptom) und unbehandelter Vermehrung der Gebärmutterschleimhaut.
Ausserdem darf der Wirkstoff nicht verwendet werden bei Blutgerinnseln mit Gefäßverschluss in den Beinvenen (Beinvenenthrombose) oder der Lunge (Lungenembolie) innerhalb der letzten zwei Jahre oder bei Venenentzündung. Gleiches gilt bei Erkrankungen an Herz und Gefäßsystem (wie auch Krampfaderleiden) im Allgemeinen sowie bei schweren Herzerkrankungen und Augenblutgefäßerkrankungen, schwer beherrschbarem Bluthochdruck und bei Neigung zur Bildung von Blutgerinnseln (Thrombophilie).
Ferner ist von einer Estradiol-Gabe abzusehen bei akuten und chronischen Lebererkrankungen sowie bei bestehender oder durchgemachter ungeklärter Gelbsucht und bei schweren Nierenerkrankungen. Gleiches gilt bei Blutarmut im Sinne einer Sichelzellanämie, bestehender oder durchgemachter Störung der Blutfarbstoffbildung (Porphyrie) und bei Blutgerinnungsstörungen.
Außerdem sollte bei starkem Rauchen (über 15 Zigaretten pro Tag) Estradiol nicht verabreicht werden. Das gilt auch bei nicht sicher auszuschließender Schwangerschaft und bei Verknöcherungen des Innenohrs (Otosklerose), die sich während einer Schwangerschaft verschlechtert haben.
Bei folgenden Erkrankungen oder krankhaften Zuständen ist die Gabe von Estradiol zwar nicht grundsätzlich verboten, besondere ärztliche Vorsicht oder ein Verzicht aber ratsam: genetisch bedingte Blutfettwerterhöhung oder aus anderen Gründen erhöhten Blutcholesterinwerten sowie Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), Brustfibrose (bindegewebig verändertes Brustgewebe), zurückliegenden bösartigen Gebärmutterschleimhauttumoren, Auftreten von Gebärmutterschleimhaut außerhalb der Gebärmutter (Endometriose) und prämenstruellem Syndrom. Gleiches gilt während der Geburtseinleitung.
Ausserdem ist Estradiol bei Störungen des Bewegungsablaufes wie Dyskinesien oder Chorea Huntington, muskulär bedingten Krämpfen (Tetanie) sowie bei der Multiplen Sklerose nur nach ärztlicher Nutzen-Risiko-Abwägung anzuwenden. Das gilt auch bei Gallenblasenerkrankungen (auch Gallensteinleiden), leichteren Leberfunktionstörungen und leichteren Nierenfunktionsstörungen.
Ebenfalls sollte ärztliche Vorsicht angewendet werden bei Asthma, Anfallsleiden wie Epilepsie, leichterem Bluthochdruck und bei Migräne-Kopfschmerzen.
Weiterhin ist ärztliche Vorsicht geboten bei wiederkehrendem Nasenbluten, wenn die Verabreichung des Wirkstoffes über die Nase erfolgen soll.
Wenn bei einer Patientin ein erhöhtes Risiko für Brustkrebs besteht (bei Fällen von Brustkrebs in der Familie oder bestehender beziehungsweise durchgemachter so genannter fibrozystischer Mastopathie) sollte Estradiol nur bei dringender Notwendigkeit eingenommen werden.
Weiterhin darf Estradiol nicht angewendet werden bei unklaren genitalen Blutungen (Tumorsymptom) und unbehandelter Vermehrung der Gebärmutterschleimhaut.
Ausserdem darf der Wirkstoff nicht verwendet werden bei Blutgerinnseln mit Gefäßverschluss in den Beinvenen (Beinvenenthrombose) oder der Lunge (Lungenembolie) innerhalb der letzten zwei Jahre oder bei Venenentzündung. Gleiches gilt bei Erkrankungen an Herz und Gefäßsystem (wie auch Krampfaderleiden) im Allgemeinen sowie bei schweren Herzerkrankungen und Augenblutgefäßerkrankungen, schwer beherrschbarem Bluthochdruck und bei Neigung zur Bildung von Blutgerinnseln (Thrombophilie).
Ferner ist von einer Estradiol-Gabe abzusehen bei akuten und chronischen Lebererkrankungen sowie bei bestehender oder durchgemachter ungeklärter Gelbsucht und bei schweren Nierenerkrankungen. Gleiches gilt bei Blutarmut im Sinne einer Sichelzellanämie, bestehender oder durchgemachter Störung der Blutfarbstoffbildung (Porphyrie) und bei Blutgerinnungsstörungen.
Außerdem sollte bei starkem Rauchen (über 15 Zigaretten pro Tag) Estradiol nicht verabreicht werden. Das gilt auch bei nicht sicher auszuschließender Schwangerschaft und bei Verknöcherungen des Innenohrs (Otosklerose), die sich während einer Schwangerschaft verschlechtert haben.
Bei folgenden Erkrankungen oder krankhaften Zuständen ist die Gabe von Estradiol zwar nicht grundsätzlich verboten, besondere ärztliche Vorsicht oder ein Verzicht aber ratsam: genetisch bedingte Blutfettwerterhöhung oder aus anderen Gründen erhöhten Blutcholesterinwerten sowie Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), Brustfibrose (bindegewebig verändertes Brustgewebe), zurückliegenden bösartigen Gebärmutterschleimhauttumoren, Auftreten von Gebärmutterschleimhaut außerhalb der Gebärmutter (Endometriose) und prämenstruellem Syndrom. Gleiches gilt während der Geburtseinleitung.
Ausserdem ist Estradiol bei Störungen des Bewegungsablaufes wie Dyskinesien oder Chorea Huntington, muskulär bedingten Krämpfen (Tetanie) sowie bei der Multiplen Sklerose nur nach ärztlicher Nutzen-Risiko-Abwägung anzuwenden. Das gilt auch bei Gallenblasenerkrankungen (auch Gallensteinleiden), leichteren Leberfunktionstörungen und leichteren Nierenfunktionsstörungen.
Ebenfalls sollte ärztliche Vorsicht angewendet werden bei Asthma, Anfallsleiden wie Epilepsie, leichterem Bluthochdruck und bei Migräne-Kopfschmerzen.
Weiterhin ist ärztliche Vorsicht geboten bei wiederkehrendem Nasenbluten, wenn die Verabreichung des Wirkstoffes über die Nase erfolgen soll.
Wenn bei einer Patientin ein erhöhtes Risiko für Brustkrebs besteht (bei Fällen von Brustkrebs in der Familie oder bestehender beziehungsweise durchgemachter so genannter fibrozystischer Mastopathie) sollte Estradiol nur bei dringender Notwendigkeit eingenommen werden.