Rechte und Pflichten im Beruf

Auch Ihre Rechte am Arbeitsplatz sind gesetzlich geregelt. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrem Chef Ihre Schwangerschaft mitteilen. Erst dann müssen Arbeitgeber Schwangeren die Freizeit gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind. Bedenken Sie aber, dass bis zum Ende des dritten Schwangerschaftsmonats immer noch eine gewisse Gefahr der Fehlgeburt besteht. Es kann also gegebenenfalls für Sie sinnvoll sein, mit der Information des Arbeitgebers zumindest diese drei Monate abzuwarten. Der mit der Schwangerschaft verbundene Kündigungsschutz ist von Ihrer Mitteilung vorerst nicht betroffen.

Ein Beschäftigungsverbot besteht für Arbeiten, die mit schweren körperlichen Belastungen oder schädlichen Einwirkungen verbunden sind. Solche schädliche Einwirkungen sind zum Beispiel giftige Substanzen, starke Hitze oder Kälte, Erschütterungen, Lärm und Akkordarbeit mit vorgeschriebenem Tempo. Da Sie auch eine Arbeitsplatzgarantie für die Zeit nach Ihrem Erziehungsurlaub haben, müssen Sie Ihren Chef über Ihre Pläne für die Zeit nach der Entbindung informieren.

Sie haben absoluten Kündigungsschutz:

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Dem Arbeitgeber war zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt.
  • Der Arbeitgeber wurde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft bzw. Entbindung informiert.
  • Dies gilt ohne Ausnahme, also auch für Auszubildende, leitende Angestellte und Angestellte in Kleinbetrieben (weniger als sechs Mitarbeiter).