Doppelte Elternzeit
Anspruch auf die Elternzeit
Grundsätzlich steht der Anspruch auf die Elternzeit beiden Elternteilen einzeln oder gleichzeitig und in voller Höhe zu. Die Anmeldung muss beim Arbeitgeber sechs Wochen vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich abgegeben werden, wenn sie direkt nach der Geburt beginnen soll, ansonsten acht Wochen vor Beginn. Am besten vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Teilzeiterwerb
Beide Eltern können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden einem Teilzeiterwerb nachgehen, um das Familieneinkommen auch in der Elternzeit zu sichern. Den Wunsch des Vaters nach Teilzeitarbeit kann der Arbeitgeber aber aus betrieblichen Gründen verweigern. Die Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz ist per Gesetz garantiert.
Begrenzung der Elternzeit
Die Elternzeit ist für jedes Kind auf drei Jahre begrenzt und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres. Jedes Elternteil kann aber seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Bei der Anmeldung der Elternzeit müssen sich Mütter und Väter vorerst auf nur zwei Jahre festlegen und können dann, bis acht Wochen vor Ablauf der zwei Jahre, bis zu zwölf Monate in eine spätere Zeit legen. Wird diese Zeit nicht direkt im Anschluss wahrgenommen, muss der Arbeitgeber zustimmen. Das dritte Jahr kann aber nur bis vor dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Einmal festgelegt, ist die Elternzeit bindend.
Natürlich ist auch die finanzielle Absicherung der Familie ein wichtiges Thema. Unser Artikel "Das neue Elterngeld" klärt Sie über Ihre Ansprüche auf.