Verhaltens- und personenbedingte Kündigung
- häufig zu spät kommt
- oft krankfeiert, vor allem vor und nach Wochenenden
- den Betriebsfrieden stört
- Kollegen, Kunden oder Lieferanten beleidigt
- Arbeitsanweisungen nicht befolgt
- Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz konsumiert
- Betriebsgeheimnisse weitergibt
- Firmeneigentum stiehlt
- Telefon oder Internet unerlaubt privat nutzt
Ist das Fehlverhalten des Mitarbeiters schwerwiegender, kann ihm sogar eine fristlose Entlassung drohen. Über die berechtigten Kündigungsgründe finden Sie Informationen im ellviva-Artikel "Fristlose Kündigung".
Personenbedingte Kündigung
Erfüllt ein Mitarbeiter die persönlichen Voraussetzungen für seine Stelle nicht mehr, kann ihm ein Arbeitgeber kündigen. Etwa wenn ein Berufspilot erblindet, einem Fahrer der Führerschein entzogen wird oder ein Bäckergeselle an einer Mehlallergie erkrankt. Der Arbeitgeber muss jedoch erst prüfen, ob er ihm eine andere Tätigkeit anbieten kann.
Krankheit schützt nicht
Eine lange Krankheit rechtfertigt eine Kündigung, wenn keine Aussicht auf baldige Besserung besteht. Einen Ausfall von bis zu zwei Jahren muss der Arbeitgeber aber hinnehmen und diese Zeit gegebenenfalls mit Aushilfen oder befristet Beschäftigten überbrücken. Auch häufige Kurzerkrankungen können ein Kündigungsgrund sein, wenn diese aller Voraussicht nach auch künftig auftreten und den Betriebsablauf empfindlich stören. Eine Kündigung wegen Alkohol- und Drogensucht kann der Mitarbeiter nur vermeiden, wenn er sich bemüht, mit Hilfe von Therapien von seiner Sucht loszukommen.