Gehaltserhöhung durch Extras
Zulagen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld kennen Sie sicher. Daneben gibt es aber eine Reihe weiterer interessanter Extras, die einer Gehaltserhöhung gleichkommen.
Fahrtkostenzuschuss
Wenn Ihr Chef den Weg zur Arbeit bezahlt, müssen Sie auf diesen Fahrtkostenzuschuss nur 15 Prozent Steuern zahlen. Sozialabgaben werden gar keine fällig. Für die Fahrt können Sie den öffentlichen Nahverkehr oder Ihr eigenes Auto nutzen. Einen kleinen Wermutstropfen gibt es beim Fahrtkostenzuschuss allerdings. Sie müssen ihn in der Steuererklärung von der Werbungskostenpauschale (920 Euro pro Jahr) abziehen.
Benzingutscheine und Job-Ticket
Bei diesen Alternativen zum Fahrtkostenzuschuss kauft Ihr Arbeitgeber Benzingutscheine oder so genannte Job-Tickets des öffentlichen Nahverkehrs und gibt sie an Sie weiter. Bis zu 44 Euro monatlich sind diese Sachbezüge jeweils steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt allerdings nur, wenn Sie nicht noch andere Sachbezüge erhalten und dadurch die Freigrenze von 44 Euro überschreiten.
Dienstwagen
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen genehmigen, einen Dienstwagen privat zu nutzen. Solche Privatfahrten sind zwar auch steuerpflichtig. Pro Monat müssen Sie ein Prozent des Brutto-Listenpreises plus 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zur Arbeit bezahlen. Sie kommen jedoch mit diesem Extra in der Regel besser weg, als mit einer gleichwertigen Gehaltserhöhung. Wenn Sie wenig fahren oder der Listenpreis des Autos sehr hoch ist, ist es manchmal günstiger, die tatsächlich gefahrenen Kilometer per Fahrtenbuch nachzuweisen.
Weiterbildung
Die Firma kann steuerfrei Kursgebühren und Reisekosten für eine Fortbildung erstatten. Auch kann sie für beruflich bedingte Auslagen wie Telefonkosten zu Hause oder die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug aufkommen.
Kindergartenzuschuss
Haben Sie nicht schulpflichtige Kinder, können Sie die Kosten für deren Betreuung vom Arbeitgeber als Teil des Gehalts zahlen lassen. Dafür fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Es ist übrigens egal, ob Sie Ihr Kind in einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter in Obhut gegeben haben.