Fristlose Kündigung
Erfährt der Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters und ist dieses Fehlverhalten besonders schwer, muss der
Arbeitgeber ihn nicht erst abmahnen und ihm auch nicht fristgerecht
kündigen. Der Arbeitgeber kann dann außerordentlich - und damit
fristlos - kündigen.
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- Erschleichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um einer Nebentätigkeit nachzugehen
- wiederholte schwere Missachtung von Arbeitsschutzbestimmungen
- grobe Beleidigungen (hierbei ist allerdings der branchenübliche Ton zu beachten)
- Annahme von Schmiergeldern
- sexuelle Belästigung, insbesondere anvertrauten Auszubildenden
- Tätlichkeiten im Betrieb
- Straftaten im Betrieb, wie etwa Diebstahl (auch von Gegenständen mit geringem Wert), Betrug oder Unterschlagung
- gleichzeitige Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen.
Erfährt der Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Angestellten, muss er diesem innerhalb von zwei Wochen kündigen.