Betreuungskosten vom Arbeitgeber

Sie würden nach der Geburt Ihres Kindes gerne wieder arbeiten gehen, wissen aber nicht, wie Sie die Kosten für die Kinderbetreuung meistern sollen? Fragen Sie doch Ihren Arbeitgeber, ob er die Kosten teilweise oder komplett übernimmt.

Mutter, die ihre Tochter auf dem Arm hat. beide lächeln.
Von dieser Regelung haben alle etwas!
Die Betreuungskosten für den Kindergarten oder die Kindertagesstätte können vom Arbeitgeber übernommen werden. Laut § 3 Nr. 33 Einkommenssteuergesetz heißt es: „Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind [...] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen".

Die Steuerersparnis kommt beiden, Eltern und Arbeitgeber, zugute. Beide zahlen auf den Kinderbetreuungs-Kostenzuschuss keine Steuern und Sozialabgaben. Der Arbeitgeber kann die Zuschüsse zusätzlich als Betriebskosten steuerlich absetzen. Somit lohnt es sich für beide Seiten, einen Teil des Lohnes in dieser Form zu zahlen.