Der sicherste Weg zum Nebenjob

Geld - wer braucht das nicht! Deshalb suchen sich viele eine Nebenbeschäftigung. Und das ist auch Ihr gutes Recht – solange eine Nebenbeschäftigung in Ihrem Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Frau sucht einen Nebenjob in der Zeitung

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer mehrere, sich zeitlich nicht überschneidende Beschäftigungen nebeneinander ausführen. Doch es gibt einiges zu beachten, wenn Sie sich „nebenher" etwas dazu verdienen möchten.

Voraussetzungen

Zunächst darf der Arbeitnehmer mit der Nebenbeschäftigung dem Haupt-Arbeitgeber keine unlautere Konkurrenz machen. Das heißt: Arbeitet der Betroffene beispielsweise in einem Malerbetrieb und geht seiner Nebentätigkeit in einer Renovierungsfirma nach, besteht unlautere Konkurrenz. Der Arbeitnehmer stellt das gleiche Know-how zu Verfügung und könnte Kunden abwerben.

Darüber hinaus ist dem Arbeitnehmer untersagt, Arbeitsunterlagen oder -material zu entwenden, um sie im Rahmen der Nebentätigkeit zu verwenden. Auch darf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers durch die Nebenbeschäftigung nicht beeinträchtigt werden. Denn er muss weiterhin in der Lage sein, die Arbeitsleistung der Haupttätigkeit in vollem Umfang zu erbringen. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag, die nur minimal überschritten werden darf. Hierbei werden die Arbeitszeiten aller Tätigkeiten zusammengezählt.

Außerdem sollten Sie mit Ihrem Vorgesetzten sprechen, bevor Sie sich um eine Nebentätigkeit bemühen. In der Praxis ist es üblich, sich die Zustimmung des Chefs schriftlich bestätigen lassen.

Anzeigepflicht der Nebentätigkeit

Unter manchen Umständen ist die Meldung der Nebentätigkeit beim Arbeitgeber sogar Pflicht - man spricht dann von der so genannten Anzeigepflicht.

Eine Anzeigepflicht besteht, wenn die Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die bisherigen Vertragsregelungen durch die Nebentätigkeit nicht eingehalten werden können oder die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit nicht vereinbar ist.

Die Anzeigepflicht der Nebenbeschäftigung kann aber auch vertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Diese Regelung erscheint meistens im Arbeitsvertrag.

Nebentätigkeiten im Urlaub

Auch Nebentätigkeiten während des Urlaubs sind erlaubt, wenn der Erholungszweck nicht zu kurz kommt. Der Arbeitnehmer muss also in der Lage sein, nach dem Urlaub in seiner Haupttätigkeit erholt, die gewohnte Leistung zu erbringen.

Die Jobsuche

Wenn Sie auf der Suche nach einem Nebenjob sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Zum einen bietet die Bundesagentur für Arbeit die sogenannte JOB-Vermittlung an. Erkundigen Sie sich am besten vor Ort bei Ihrer Agentur für Arbeit nach den aktuellen Stellenangeboten.

Zum anderen werden Sie bei Job-Portalen im Internet wie www.monster.de oder www.stepstone.de bestimmt fündig.