Formale Kündigungsfehler des Chefs

Ein Mann hält einen Paragraphen in der Hand
Bei formalen Kündigungsfehlern können Sie juristisch vorgehen.
Eine Kündigung, egal ob vorhersehbar oder erwartet, empfinden viele Arbeitnehmer als unberechtigt. Sie haben instinktiv den Wunsch, dagegen vorzugehen.
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Erfolg versprechend ist der Rechtsweg, wenn der Arbeitgeber bei den Formalien nachlässig war. ellviva zeigt formale Fehler auf, die eine Kündigung unwirksam machen. Prüfen Sie Ihre Kündigung auf folgende Kriterien:

Wurde die Schriftform gewahrt?

Der Arbeitgeber muss die Kündigung schriftlich mitteilen. Das heißt: auf Papier und mit Original-Unterschrift. Kopie, Fax, Faksimile-Unterschrift oder E-Mail machen die Kündigung ungültig.

Wer hat unterschrieben?

Die Kündigung muss von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Im Fall einer GmbH muss zum Beispiel der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer unterschreiben. Wenn es mehrere Geschäftsführer gibt, müssen diese alle unterschreiben. Ein Blick ins Handelsregister verschafft Klarheit.

Was steht in dem Kündigungsschreiben?

Aus dem Schreiben muss unmissverständlich hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Das Wort "Kündigung" oder "kündigen" muss nicht benutzt werden. Es reicht, wenn der Arbeitgeber schreibt: "Sie müssen sich nach einer neuen Stelle umsehen." Dagegen reicht es nicht, zu schreiben: "Wir werden uns nach einem neuen Mitarbeiter umschauen."

Wurde der Betriebsrat angehört?

Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen vorher über die Kündigung und die Gründe dafür informieren. Widerspricht der Betriebsrat nicht binnen einer Woche, gilt das als Zustimmung. Bei einer außerordentlichen - also fristlosen - Kündigung hat der Betriebsrat nur drei Tage Zeit. Widerspricht der Betriebsrat nicht, ist die Kündigung wirksam. Aber der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des Betriebsrates überreichen.

Wie wurde die Kündigung übergeben?

Der Arbeitgeber kann das Kündigungsschreiben am Arbeitsplatz übergeben (lassen). Er kann es aber auch per Post zustellen oder in den Briefkasten einwerfen. Es reicht auch, das Schreiben einem Familienangehörigen oder dem Lebensgefährten auszuhändigen, wenn dieser in derselben Wohnung lebt. Ob Sie die Kündigung zur Kenntnis nehmen oder wochenlang in Ihrem Briefkasten liegen lassen, ist egal. Die Kündigung gilt daher auch während Ihres Urlaubs als zugestellt - sogar dann, wenn Ihr Chef Ihre Urlaubsadresse kennt. Nicht wirksam ist eine Kündigung dagegen, wenn Sie das Schreiben zufällig auf dem Schreibtisch Ihres Chefs finden. Oder wenn die Sekretärin es Ihnen eigenmächtig überreicht.

Gründe sind kein Muss!

Gründe für die Kündigung müssen in dem Schreiben nicht genannt sein. Da Sie jedoch verlangen können, dass der Arbeitgeber Ihnen die Gründe schriftlich mitteilt, nennen viele sie schon im Kündigungsschreiben.