Abfindung, Sozialplan und Schutzklage

Ein Wörterbuch, in dem das Wort "Abfindung" erläutert wird
Gekündigt? Dann haben Sie ein Recht auf Abfindung.
Nicht nur bei betriebsbedingter Kündigung können Sie mit einer Abfindung rechnen. Auch nach Kündigungsschutzprozessen werden Abfindungen gezahlt.

Bei begründeten Kündigungen zahlt der Arbeitgeber keine Abfindung. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist das anders, wenn mit dem Betriebsrat ein Sozialplan ausgehandelt wurde. Ab einer betrieblichen Mindestgröße und einer gesetzlich festgelegten Zahl von Entlassungen kann der Betriebsrat einen solchen Sozialplan erzwingen. Dieser sieht unter anderem auch meist Abfindungen vor. Es steht Ihnen aber offen, gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht auf eine höhere Abfindung zu klagen.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Eine Abfindung wird häufig auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zugesprochen. Entweder im Einvernehmen gleich zu Beginn - beim so genannten Gütetermin. Oder auf der Basis eines Richterspruchs. Und zwar in folgendem Fall: Sie gewinnen den Prozess, aber das Verhältnis zum Arbeitgeber ist zerrüttet. So zerrüttet, dass Ihnen die Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dann können Sie beantragen, dass der Richter das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung löst. Denselben Antrag kann auch der Arbeitgeber stellen.

Abfindungssummen - welche Faktoren bestimmen die Höhe?

Im ellviva-Artikel "Die Höhe der Abfindung" lesen Sie, welche Faktoren die Höhe der Abfindung beeinflussen und welche Höchstgrenzen nach dem Kündigungsschutzgesetz gelten.