Abfindung - welche Richtlinien gelten?
Bei den Arbeitsgerichten ist es üblich, Abfindungen in folgender Höhe zuzusprechen: Ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Einberechnet werden dabei auch Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld und Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Verpflegungspauschalen.
Abfindungssumme - welche Faktoren beeinflussen die Höhe?
- höheres Alter,
- längere Betriebszugehörigkeit,
- hohe Position in der Betriebshierarchie,
- Familie und unterhaltsberechtigte Kinder,
- pflegebedürftige Angehörige,
- Schulden.
Höchstgrenzen für Abfindungen
Folgende Höchstgrenzen gelten nach dem Kündigungsschutzgesetz:
- bis 50 Jahre: höchstens 12 Monatsverdienste
- 50 bis 55 Jahre: höchstens 15 Monatsverdienste
- über 55 Jahre: höchstens 18 Monatsverdienste bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und mehr.
Sozialplan und Abfindungen
Abfindungen, die über einen Sozialplan vereinbart werden, bemessen sich in aller Regel nach ähnlichen Kriterien. Berücksichtigt werden zumindest das Alter, die Betriebszugehörigkeit, die Höhe des Monatslohns und oft auch die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder.
Bei der Aufhebungsvereinbarung können Sie die Abfindung grundsätzlich frei aushandeln. Realistisch betrachtet empfiehlt es sich, sich in etwa an den bei Arbeitsgerichten üblichen Sätzen zu orientieren.
Erben bedenken
Niemand denkt gern an den Tod - doch in diesem Fall kann das wichtig sein. Denn das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf die Abfindung erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Das kann weitreichende Folgen haben. Sterben Sie, nachdem Sie den Aufhebungsvertrag oder die Abfindungsvereinbarung geschlossen haben, aber bevor die Abfindung ausgezahlt wurde, gehen die Erben leer aus. Denn dann endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch den Tod des Arbeitnehmers. Es empfiehlt sich also zu vereinbaren, dass die Abfindung bei Ihrem vorzeitigen Tod an die Erben ausgezahlt wird.